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   OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 100/07   

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https://dejure.org/2007,5581
OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 100/07 (https://dejure.org/2007,5581)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.09.2007 - 6 U 100/07 (https://dejure.org/2007,5581)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. September 2007 - 6 U 100/07 (https://dejure.org/2007,5581)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Telemedicus

    Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.de

  • Telemedicus

    Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.de

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abrufbereites Zuverfügungstellen von auf einem Server gespeicherten Werken für Dritte als ein urheberrechtswidriges öffentliches Zugänglichmachen der Werke; Anwendbarkeit der Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes (TMG) auf Unterlassungsansprüche; Täterschaftlicher ...

  • webhosting-und-recht.de

    Haftung von Rapidshare I

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 19a, 97 Abs. 1 UrhG

  • Judicialis

    UrhG § 19a; ; UrhG § 97 Abs. 1 S. 1; ; TMG § 7; ; TMG § 8; ; TMG § 9; ; TMG § 10; ; TMG § 10 S. 1; ; TMG § 10 S. 1 Nr. 2

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Kontrollpflichten von Sharehostern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Nur eingeschränkte Haftung von Rapidshare wegen Urheberrechtsverletzungen

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Nur eingeschränkte Haftung von Rapidshare wegen Urheberrechtsverletzungen

  • beck.de (Kurzinformation)

    «RapidShare» zu Überprüfung von Linklisten Dritter verpflichtet

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nur eingeschränkte Haftung von Rapidshare wegen Urheberrechtsverletzungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nur eingeschränkte Haftung von Rapidshare wegen Urheberrechtsverletzungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Webhoster muss nicht vorsorglich nach Urheberrechtsverletzungen suchen

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM-RD 2007, 581
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 100/07
    Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, finden die Haftungsprivilegien der §§ 7-10 TMG (vormals § 8-11 TDG) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, nämlich keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche (BGHZ 158, 236 [246 ff.] = GRUR 2004, 860 [862 f.] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [710] - Internetversteigerung II).

    Die Teilnehmerhaftung des Anstifters oder Gehilfen setzt zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 148, 13 [17] = GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGHZ 158, 236 [250] - Internetversteigerung I m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 708 [710] - Internetversteigerung II).

    Dass der Antragsgegner - wie er selbst einräumt - mit gelegentlichen Urheberrechtsverstößen bei der Nutzung seines Internet-Dienstes rechnet, reicht dagegen für einen wenigstens bedingten Anstifter- oder Gehilfenvorsatz nicht aus (vgl. für den Betreiber einer Versteigerungsplattform in Bezug auf Markenverletzungen BGH, GRUR 2007, 708 [710] - Internetversteigerung II).

    aa) Für eine Urheberrechtsverletzung oder die Verletzung eines anderen absoluten Schutzrechts (wie sie hier vorliegt, so dass es auf die - derzeit noch unentschiedene - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Fälle des Verhaltensunrechts nicht ankommt) kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt (BGHZ 148, 13 [17] - ambiente.de; BGH, WRP 2002, 532 = GRUR 2002, 618 [619] - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236 [251] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [711] - Internetversteigerung II).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (st. Rspr.: BGH, WRP 1997, 325 = GRUR 1997, 313 [315 f.] - Architektenwettbewerb; GRUR 2007, 708 [711] - Internetversteigerung II m.w.N.).

    Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für ihn immer dann, wenn er vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren (§ 10 S. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 11 S. 1 Nr. 2 TDG), sondern darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 158, 236 [251 f.] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [712] - Internetversteigerung II).

    Auf Urheberrechtsverletzungen, die vom Antragsgegner nicht durch zumutbare Kontrollmaßnahmen verhindert werden können, ist auch das gerichtliche Unterlassungsgebot nicht zu erstrecken (vgl. BGH, GRUR 2007, 708 [712] - Internetversteigerung II).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 100/07
    Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, finden die Haftungsprivilegien der §§ 7-10 TMG (vormals § 8-11 TDG) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, nämlich keine Anwendung auf Unterlassungsansprüche (BGHZ 158, 236 [246 ff.] = GRUR 2004, 860 [862 f.] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [710] - Internetversteigerung II).

    Die Teilnehmerhaftung des Anstifters oder Gehilfen setzt zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 148, 13 [17] = GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGHZ 158, 236 [250] - Internetversteigerung I m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 708 [710] - Internetversteigerung II).

    aa) Für eine Urheberrechtsverletzung oder die Verletzung eines anderen absoluten Schutzrechts (wie sie hier vorliegt, so dass es auf die - derzeit noch unentschiedene - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Fälle des Verhaltensunrechts nicht ankommt) kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt (BGHZ 148, 13 [17] - ambiente.de; BGH, WRP 2002, 532 = GRUR 2002, 618 [619] - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236 [251] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [711] - Internetversteigerung II).

    Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für ihn immer dann, wenn er vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren (§ 10 S. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 11 S. 1 Nr. 2 TDG), sondern darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGHZ 158, 236 [251 f.] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [712] - Internetversteigerung II).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 100/07
    Die Teilnehmerhaftung des Anstifters oder Gehilfen setzt zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 148, 13 [17] = GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGHZ 158, 236 [250] - Internetversteigerung I m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 708 [710] - Internetversteigerung II).

    aa) Für eine Urheberrechtsverletzung oder die Verletzung eines anderen absoluten Schutzrechts (wie sie hier vorliegt, so dass es auf die - derzeit noch unentschiedene - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Fälle des Verhaltensunrechts nicht ankommt) kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt (BGHZ 148, 13 [17] - ambiente.de; BGH, WRP 2002, 532 = GRUR 2002, 618 [619] - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236 [251] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [711] - Internetversteigerung II).

  • LG Köln, 21.03.2007 - 28 O 15/07

    Zur Prüfungspflicht des Portalbetreibers vor und nach einer Rechtsverletzung

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 100/07
    Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 21.03.2007 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 15/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Im Grundsatz zu Recht hat das Landgericht - auf dessen Urteil (ZUM 2007, 665) der Senat Bezug nimmt - den Antragsgegner nach vorangegangener Abmahnung der Antragstellerin als verpflichtet angesehen, das öffentliche Zugänglichmachen der streitbefangenen urheberrechtlich geschützten Musikwerke über sein Internetangebot zu unterlassen; jedoch beschränkt sich seine Unterlassungsverpflichtung - soweit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes feststellbar - auf Rechtsverletzungen, die auf Grund einer dem Antragsgegner zumutbaren regelmäßigen Überprüfung der in der Urteilsformel genannten Link-Sammlung aufgedeckt und unterbunden werden können.

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 100/07
    aa) Für eine Urheberrechtsverletzung oder die Verletzung eines anderen absoluten Schutzrechts (wie sie hier vorliegt, so dass es auf die - derzeit noch unentschiedene - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Fälle des Verhaltensunrechts nicht ankommt) kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt (BGHZ 148, 13 [17] - ambiente.de; BGH, WRP 2002, 532 = GRUR 2002, 618 [619] - Meißner Dekor; BGHZ 158, 236 [251] - Internetversteigerung I; BGH, GRUR 2007, 708 [711] - Internetversteigerung II).
  • BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94

    Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 100/07
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (st. Rspr.: BGH, WRP 1997, 325 = GRUR 1997, 313 [315 f.] - Architektenwettbewerb; GRUR 2007, 708 [711] - Internetversteigerung II m.w.N.).
  • OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07

    Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

    Auszug aus OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 100/07
    Der Antragsgegner betreibt über die Internet-Seite www.s.de seit Ende 2004 einen sogenannten Sharehoster-Dienst (ein über die Seite www.s.com seit Oktober 2006 tätiges Schwesterunternehmen ist Antragsgegnerin in dem Parallelverfahren 6 U 86/07 OLG Köln).
  • OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 86/07

    Eingeschränkte Prüfungspflichten von Rapidshare.com

    Auf einen daneben vom Antragsgegner zu 2.) schon seit Ende 2004 über die Seite www.s.de betriebenen Dienst bezieht sich das Parallelverfahren 6 U 100/07 OLG Köln.
  • LG Köln, 05.05.2010 - 28 O 826/09

    Der Rechteinhaber eines Werkes hat nur zum Teil einen Auskunftsanspruch gegen den

    Da der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 UrhG und der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG nach § 101 Abs. 3 UrhG denselben Auskunftsumfang haben, kam es nicht darauf an, ob die Verfügungsbeklagte zudem Störerin war (siehe hierzu z. B. OLG Hamburg, 30.11.2009 - 5 U 111/08, MMR 2010, 51 ff - Rapidshare II; LG Hamburg, 12.06.2009 - 310 O 93/08, ZUM 2009, 863 ff - Rapidshare III; OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 U 113/07, ZUM-RD 2009, 246 ff - Usenet I; enger z. B. OLG Köln, 21.09.2007 - 6 U 100/07, ZUM-RD 2007, 581 - Rapidshare), wie es für einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 UrhG erforderlich wäre.
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